Im Moment bereiten wir die Inhalte für diesen Bereich vor. Um Sie auf gewohntem Niveau informieren zu können, werden wir noch ein wenig Zeit benötigen. Bitte schauen Sie daher bei einem späteren Besuch noch einmal auf dieser Seite vorbei. Vielen Dank für Ihr Interesse!
1. Rechtsgrundlagen, Stellung des Mieters
1.1. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Mietweise Überlasung eines Fahrzeuges. Der Vermieter schuldet weiter keine Reiseleistung und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen.
1.2. Auf den Mietvertrag ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
1.3. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Pauschalreisevertrag, insbesondere der § 651a, Absatz 1 BGB, finden auf diesen Vertrag weder direkt noch entsprechend Anwendung.
2. Haftung des Vermieters
Der Vermieter sichret dem Mieter die vereinbarte Bereitstellung eines Fahrzeuges das den vertraglichen Vereinbarungen entspricht, zu. Wird vom Kunden ausschließlich ein spezielles Fahrzeug gewünscht, ist dieses im Vertrag gesondert schriftlich zu vereinbaren.